Das Bundesjustizministerium strebt Änderungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung an und hat diese per Referentenentwurf bereits Ende März dieses Jahres auf den Weg gebracht. Bis zum 21. April 2023 konnten Länder und Verbände dazu Stellung nehmen.
Hamburg, 26.06.2023 – Von den aktuell geplanten Änderungen in der Kfz-Haftpflicht sind vor allem Unternehmen betroffen, die Arbeitsmaschinen vermieten. Aber auch Unternehmen, die Arbeitsmaschinen nur einsetzen, können in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen.
Denn: Zukünftig sollen diese Arbeitsmaschinen einer Haftpflicht-Versicherungspflicht unterliegen. Außerdem wird auch der Motorsport betroffen sein.
Unter anderem ist geplant, selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Kehrmaschinen, Arbeitsbühnen, Erntemaschinen, Stapler etc. mit einer Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht zu belegen, sofern sie mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6-20 km/h auf öffentlichen Straßen unterwegs sind. Solange sie ausschließlich auf Privat- oder Betriebsgeländen fahren, entfällt diese Versicherungspflicht auch weiterhin.
Ebenfalls betroffen ist die Motorsportbranche. Dort wird der Gebrauch von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs ebenfalls versicherungspflichtig. Hier sieht der Referentenentwurf eine alternative Pflichtversicherung vor, deren Umfang und Deckungssummen in Anlehnung an die Kfz-Pflichtversicherung geregelt werden sollen.
Werden die Arbeitsmaschinen von einem Betrieb eingesetzt, sind diese im Regelfall im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Ist dies der Fall, soll eine weitere, separate Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erforderlich sein.
Vermieter von Arbeitsmaschinen wird die Versicherungspflicht in jedem Fall betreffen. Sie entfällt nur dann, wenn die vermietete Arbeitsmaschine im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters eingeschlossen wird. Wie aber kann der Vermieter sicherstellen, dass dies auch tatsächlich erfolgt ist? Der aktuelle Referentenentwurf sieht jedenfalls eine Nachweispflicht vor, die es zu beachten gilt.
Für betroffene Unternehmen bedeutet die Neuregelung unter Umständen einen deutlichen Kostenanstieg, doch vor allem bleiben bisher noch einige Punkte ungeklärt.
Nachzulesen ist der gesamte Referentenentwurf auf der Webseite des BMJ, Zeit ist noch bis zum 23.12.2023, dann ist die neue Richtlinie umzusetzen.
Unsere Versicherungsexperten haben sich bereits intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und stehen Ihnen gern zur Seite. Sollten Sie bereits konkrete Fragen haben oder unsicher sein, ob auch Sie von der Änderung betroffen sind, rufen Sie uns einfach an.
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