
Auswirkungen der BRAO-Reform auf Arbeitsgemeinschaften und Projektgesellschaften
Arbeitsgemeinschaft wird zur Mandatsgesellschaft
Im Fokus stehen insbesondere Arbeitsgemeinschaften, die künftig als sogenannte Mandatsgesellschaften bezeichnet werden. Dabei übernehmen mehrere Berufsausübungsgesellschaften gemeinsam ein Mandat.
Diese Form der Zusammenarbeit wirft zentrale Fragen auf:
- Besteht eine eigene Versicherungspflicht?
- Wie wird die Versicherungssumme bestimmt?
- Welche Anforderungen gelten für die Jahreshöchstleistung?
Zulassung und Anzeige
Mandatsgesellschaften sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig.
Allerdings muss ihre Gründung bei der zuständigen Kammer angezeigt werden. Hierfür reicht eine Meldung bei der jeweils zuständigen Kammer der beteiligten Gesellschaften aus.
Versicherungspflicht der Mandatsgesellschaft
Die Mandatsgesellschaft selbst gilt als Berufsausübungsgesellschaft und unterliegt daher einer eigenen Versicherungspflicht.
Ein Verstoß kann erhebliche Folgen haben:
- berufsrechtliche Konsequenzen
- persönliche Haftung der Gesellschafter
- Haftung der Geschäftsführung bei fehlendem Versicherungsschutz
Höhe der Versicherungssumme
Die Mindestversicherungssumme richtet sich nach der Rechtsform der Mandatsgesellschaft.
Bei nicht haftungsbeschränkten Gesellschaften wird insbesondere berücksichtigt:
- Anzahl der beteiligten Personen am Mandat
- Struktur der Zusammenarbeit
Neu ist zudem die Berechnung der Jahreshöchstleistung:
Maßgeblich ist künftig die Anzahl der beteiligten Berufsausübungsgesellschaften – nicht mehr die Anzahl der Gesellschafter.
Auswirkungen für die Praxis
Die BRAO-Reform schafft mehr Klarheit, führt aber gleichzeitig zu neuen Anforderungen:
- erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen beteiligten Kanzleien
- steigende Anforderungen an Versicherungskonzepte
- potenziell höhere Haftungsrisiken
Was GGW für Sie tun kann
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