Aktuell

FISG tritt in Kraft: Wichtige Infos zum neuen Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Am 20. Mai 2021 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur Stär­kung der Fi­nanz­in­te­gri­tät – kurz Fi­nanz­markt­in­te­gri­täts­stär­kungs­ge­setz/FISG ­– ver­ab­schie­det, und der Bun­des­rat hat die­sem be­reits am 28. Mai 2021 zu­ge­stimmt. So­mit kann das Ge­setz wie ge­plant am 1. Ju­li 2021 in Kraft tre­ten.

Hamburg, 18.06.2021 – Als Versicherungsmakler ist es uns wichtig, Sie über rechtliche Änderungen zu informieren, die auch Ihre Versicherungen betreffen können. Durch schärfere Haftungsregelungen im HGB können sich über das FISG Auswirkungen bezogen auf die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung von Wirtschaftsprüfern ergeben. Lesen Sie nachfolgend die Zusammenstellung der wichtigsten Neuregelungen.


Haftungsverschärfungen bei Pflichtprüfungen

Bei der Pflicht­prü­fung von Jah­res­ab­schlüs­sen wird die Haf­tung der Wirt­schafts­prü­fer (WP) und der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten (WPG) durch die Ein­füh­rung des § 316a HGB und die Neu­fas­sung des §323 HGB ver­schärft. Da­bei wird bei Pflicht­prü­fun­gen un­ter­schie­den zwi­schen:

  • Kapitalmarktorientierten Unternehmen
  • CCR-Kreditinstituten (§ 316a Satz 2 Nummer 2 HGB)
  • Versicherungsunternehmen (§ 316a Satz 2 Nummer 3 HGB)
  • Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind

Bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen ist eine Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die Haftung des Abschlussprüfers nach neuer Rechtslage:

  1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: 16.000.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, unbegrenzte Haftung bei grober Fahrlässigkeit
  2. CCR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: 4.000.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, 32.000.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit
  3. Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind (also nicht unter Punkt 1 oder 2 fallen): 1.500.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, 12.000.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit

Bei vorsätzlichem Handeln haften Abschlussprüfer immer unbegrenzt.

Die Än­de­rung des § 323 Abs. 2 HGB ver­schärft da­mit künf­tig die zi­vil­recht­li­che Haf­tung der Prü­fer von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Be­grün­det wird dies mit ei­ner er­hoff­ten Stär­kung der Qua­li­tät der­ar­ti­ger Ab­schluss­prü­fun­gen. Es sol­len im Ge­gen­teil An­rei­ze ge­schaf­fen wer­den, sehr sorg­fäl­tig und be­son­ders ge­wis­sen­haft zu prü­fen.
 

Regelungen zur Pflichtversicherung und Maximierung

Die Pflicht­ver­si­che­rung bleibt in ih­rer Hö­he un­ver­än­dert: Die­se ist los­ge­löst von der Haf­tungs­be­gren­zung für Prü­fun­gen in § 323 HGB und in § 54 WPO di­rekt auf 1.000.000 EUR bzw. 4.000.000 EUR für die Prü­fung von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, de­ren Ak­ti­en zum Han­del im re­gu­lier­ten Markt zu­ge­las­sen sind, fest­ge­legt. Da­mit sind be­ste­hen­de Ver­trä­ge wei­ter­hin gül­tig. Aus der ge­än­der­ten zi­vil­recht­li­chen Haf­tung er­wächst aber die Not­wen­dig­keit, den der­zei­ti­gen Ver­si­che­rungs­schutz zu hin­ter­fra­gen. Rei­chen die bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­sum­men und Jah­res­ma­xi­mie­run­gen wei­ter­hin aus?

Des Wei­te­ren wird künf­tig ei­ne Be­gren­zung der Jah­res­höchst­leis­tung auf das Vier­fa­che der Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me für Wirt­schafts­prü­fer er­laubt sein. Bei den Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten ver­viel­facht sich die Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me mit der An­zahl der Ge­sell­schaf­ter, Part­ner und Ge­schäfts­füh­rer, die nicht Ge­sell­schaf­ter sind. Die Jah­res­höchst­leis­tung muss sich da­bei min­des­tens auf den vier­fa­chen Be­trag der Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me be­lau­fen. Da­mit ori­en­tiert sich die Jah­res­höchst­leis­tung der WPG an den Re­ge­lun­gen für die Part­ner­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (Part mbB).

Die­se Re­ge­lun­gen tre­ten ab dem 1. Ju­li 2021 in Kraft, wo­bei die Über­gangs­vor­schrift des neu­en § 135 WPO zu be­rück­sich­ti­gen ist: Da­mit er­gibt sich für ge­setz­li­che Ab­schluss­prü­fun­gen von vor dem 1. Ja­nu­ar 2022 be­gin­nen­den Ge­schäfts­jah­ren die Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me von 1.000.000 EUR wei­ter­hin aus dem Zu­sam­men­spiel von § 54 WPO und § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB. Dies führt da­zu, dass ei­ne Be­gren­zung der Jah­res­höchst­leis­tung bei be­ste­hen­den Ver­trä­gen erst ab dem kom­men­den Ver­si­che­rungs­jahr ein­ge­führt wer­den darf.

Wie sich die mög­li­che Be­gren­zung der Jah­res­höchst­leis­tung und der Ver­si­che­rungs­be­darf auf­grund der neu­en Haf­tungs­re­ge­lun­gen bei Pflicht­prü­fun­gen in der Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung kon­kret aus­wir­ken wer­den, ist der­zeit noch nicht ab­seh­bar, da die Ver­si­che­rer hier­zu noch kei­ne kla­re Po­si­ti­on ein­ge­nom­men ha­ben.

So­fern sich WP oder WPG nicht dem Peer Re­view un­ter­zo­gen ha­ben und so­mit nicht zur Pflicht­prü­fung nach HGB zu­ge­las­sen sind, gel­ten die neu­en Re­ge­lun­gen des FISG be­reits ab dem 1. Ju­li 2021.
 

Gesetzliche Nachweispflicht

Für die Er­fül­lung der ge­setz­li­chen Nach­weis­pflicht ab dem 1. Ju­li 2021 ge­nügt ei­ne Be­stä­ti­gung über die neue Pflicht­ver­si­che­rung und den er­for­der­li­chen Ver­si­che­rungs­um­fang für die Prü­fung.
 

Überprüfung der Versicherungssummen

Auf Ba­sis der Neu­re­ge­lun­gen emp­feh­len wir ei­ne Über­prü­fung der Hö­he und der Ma­xi­mie­rung Ih­rer Ver­si­che­rungs­sum­men. Die Ex­per­ten von GGW un­ter­stüt­zen Sie ger­ne. Sie ha­ben wei­te­re Fra­gen zum FISG und des­sen Aus­wir­kun­gen auf Ih­ren Ver­si­che­rungs­schutz? Dann spre­chen Sie uns an.
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 18.06.2021
Share:

Mehr zum Thema

Über GGW

GGW Service

Das könnte auch von Interesse sein

GGW Blog

Aktuelles aus unserem Haus

GGW Leipzig spendet für neuen "Snoezelraum"

Jetzt lesen

Zweifache Spendenübergabe von GGW Leipzig

Jetzt lesen

UPDATE +++ Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-KH-Richtlinie

Jetzt lesen

Erfolgreiche Spendenaktion bei GGW Leipzig

Jetzt lesen

Frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr!

Jetzt lesen

UPDATE +++ Wichtige Änderungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung

Jetzt lesen

RWB-Artikelreihe: Artikel 3 – Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG): Ab dem 17. Dezember 2023 auch für Kanzleien ab 50 Mitarbeitern verpflichtend

Jetzt lesen

RWB-Artikelreihe – Artikel 2: Wichtige Compliance-Neuerungen für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften

Jetzt lesen

Start einer Artikelreihe für den Geschäftsbereich rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (RWB)

Jetzt lesen

UPDATE – INFORMATION FÜR UNSERE GESCHÄFTSPARTNER: WIR SIND WIEDER ERREICHBAR!

Jetzt lesen

Information für unsere Geschäftspartner

Jetzt lesen

Entscheidung noch dieses Jahr: Mögliches Verbot von PFAS durch die EU

Jetzt lesen
Corona-Störer
  

Aktuelle Information zum Corona-Virus

Wir sind weiter für Sie da!

Jetzt lesen