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GGW Versicherungslexikon

Strafrechtsschutz-Versicherung

Kurzbeschreibung

In ständig steigendem Maße werden Verantwortungsträger in Unternehmen von strafrechtlichen Verfahren bedroht. Da sich ein Unternehmen als solches nach deutschem Strafrecht nicht selbst strafbar macht, richten sich Bußgeld- oder Strafverfahren generell gegen die natürlichen Personen der Unternehmen, denen Pflichtverletzungen zum Beispiel wegen Verletzung einer Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts-, Organisations- oder sonstigen Verhaltenspflicht vorgeworfen werden.

Gegenstand der Versicherung

Die Strafrechtsschutz-Versicherung bietet Versicherungsschutz beim Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie bei Disziplinar- und Standesverfahren. Hierzu gehört die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen.

Versicherte Person

Neben der Versicherungsnehmerin, den Gesellschaftern, dem Aufsichtsrat und den sonstigen beratenden Organen sind sämtliche gegenwärtigen, ehemaligen und hinzukommenden Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in ihrer Position und Funktion innerhalb der versicherten Unternehmen mitversichert. Ferner besteht Versicherungsschutz für Mitglieder der Geschäftsleitung, wenn sie für den Versicherungsnehmer in anderen Unternehmen vorübergehende Aufsichtsmandate wahrnehmen.

Mitversicherte Unternehmen

Es besteht die Möglichkeit der pauschalen Mitversicherung von Tochter- und Beteiligungsunternehmen.

Versicherte Kosten

  • Honorare und Auslagen für eigene Rechtsanwälte, Steuerberater und Gutachter
  • Gerichts- und Verfahrenskosten
  • Zeugen- und Sachverständigengebühren
  • Kosten gegnerischer Nebenkläger
  • Kautionskosten (Sublimit)
  • Reisekosten
  • Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
  • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit (Sublimit)

Besonderheiten

  • Rückwärtsversicherung: Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die während der Vertragsdauer erstmals eintreten, unabhängig davon, ob die vorgeworfene Handlung oder Unterlassung vor Vertragsbeginn begangen wurde oder begangen worden sein soll. Auch besteht Versicherungsschutz für Ermittlungsverfahren, deren Einleitung bei Vertragsbeginn nicht bekannt war.
  • Nachhaftungszeit: Die Vereinbarung einer Nachhaftungszeit ist möglich.
  • Vorsatztaten: Für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat wird Versicherungsschutz gewährt. Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt der Versicherungsschutz jedoch rückwirkend.

Ausschlüsse

  • Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen (Kartellrecht) - es besteht die Möglichkeit eines Einschlusses.
  • Fälle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.

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