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GGW Versicherungslexikon

D&O-Versicherung

Kurzbeschreibung

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung und bietet Versicherungsschutz bei der persönlichen Inanspruchnahme einer versicherten Person wegen einer von ihr begangenen Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit.

Gegenstand der Versicherung

Die D&O-Versicherung besteht aus zwei Deckungselementen:
  • Abwehr unbegründeter Ansprüche
  • Freistellung von begründeten Ansprüchen
Versichert sind sowohl gesetzliche Ansprüche, die Dritte gegen die versicherte Person erheben, aber auch solche, die das Unternehmen selbst gegen die versicherte Person erhebt (Innenverhältnis-Anspruch), wobei es keine Rolle spielt, ob die Ansprüche privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur (Steuerschulden, Sozialversicherungsabgaben) sind.

Versicherungsnehmerin

Versicherungsnehmerin ist das Unternehmen, automatisch mitversichert sind alle Tochterunternehmen, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Das Unternehmen schließt die Police zugunsten seiner Organmitglieder ab, erhält die Versicherungspolice und ist auch Prämienschuldnerin. Die Beiträge zur D&O-Versicherung werden steuerlich als Betriebsausgaben behandelt.

Geltungsbereich

Unter Beachtung des non-admitted-Verbotes gilt die D&O-Versicherung, soweit nicht Sonderregelungen greifen (z.B. USA/Kanada), üblicherweise weltweit.

Versicherte Personen

Versicherte Personen sind alle ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Organmitglieder der versicherten Gesellschaften, u.a.: 
  • Vorstand
  • Geschäftsführung
  • Aufsichtsrat
  • Beirat
  • leitende Angestellte

Versicherungsfall

In der D&O-Versicherung besteht Versicherungsschutz für solche Haftpflichtansprüche, die erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrages oder, soweit vereinbart, während einer Nachmeldefrist aufgrund einer vor dem Ende des Versicherungsvertrages begangenen Pflichtverletzung gegen eine versicherte Person geltend gemacht werden. Für dieses sogenannte Anspruchserhebungs- oder auch claims-made-Prinzip ist es nur von Bedeutung, dass der Anspruch gegen die versicherte Person in der Vertragslaufzeit oder, soweit vereinbart, während einer Nachhaftungszeit erhoben wird, unabhängig davon, wann die Pflichtverletzung erfolgte.

Wesentliche Ausschlüsse

  • Bußen, Vertragsstrafen, Entschädigungen mit Strafcharakter
  • Innenverhältnisansprüche in angloamerikanischen Staaten
  • Einschränkungen bei Ansprüchen wegen Verstößen gegen das US-Recht
  • Übliche Deckungserweiterungen
  • Versicherungsschutz für Fremdmandate in externen Unternehmen, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
  • Stellung einer Kaution
  • Unverfallbare Nachmeldefristen
  • Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung
  • Abwehrkostenzusatzlimits bei Verbrauch der Versicherungssumme
  • Kosten zur Minderung des Reputationsschadens

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