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GGW Versicherungslexikon

Betriebsschließungs-Versicherung

Kurzbeschreibung

Eine Betriebsschließungs-Versicherung bietet finanziellen Schutz beim Auftritt einer im Vertrag aufgeführten meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG), wenn behördlich

  • die Schließung Ihres Betriebesoder einer Betriebsstätte
  • die Desinfektion Ihres Betriebes
  • die Desinfektion oder Vernichtung Ihrer Waren und Vorräte
  • Tätigkeitsverbote gegenüber Ihrem Betriebspersonal
  • Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen

angeordnet wurde(n).

Versicherter Schaden

Die Entschädigung umfasst den Schließungsschaden (Vermögensschaden) und den Warenschaden (Sachschaden) - das sind: 

  • der entgangene Gewinn, fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten nach vereinbarter Tagesentschädigung
  • Kosten zur Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung
  • Kosten an Waren und Vorräten, die durch Desinfektion oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung entstehen
  • Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen für die dem Tätigkeitsverbot unterliegenden Personen
  • Kosten für die behördlich angeordneten Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen

Versicherter Zeitraum

Der Schaden wird ab erstmaliger Schließung bis zur Aufhebung längstens für den Zeitraum der vereinbarten Haftzeit (in der Regel 30 Tage) ersetzt.

Wesentliche Ausschlüsse

  • Nicht versichert sind Schäden, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Überschwemmungen, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, terroristische Anschläge, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Kernenergie.
  • Nicht versichert sind Schäden an Vorräten und Waren, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren.
  • Nicht versichert sind Schäden an Schlachttieren, die nach durchgeführter Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.

Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Ein Anspruch auf Entschädigungsleistung besteht nicht, wenn

  • die Durchführung oder Einhaltung von Gesetzen oder erlassenen Verordnungen durch den Versicherungsnehmer selbst oder einer in seinem Auftrag handelnden Person schuldhaft abweicht und dieses Verhalten Anlass von behördlichen Maßnahmen und Empfehlungen ist.
  • Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des Infekstionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung).

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